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Dr. Martin Schweiggl

Der „autonome" Landschaftsschutz in Südtirol

 

Den denkbar schlechtesten Start hatte der Naturschutz in Südtirol, als 1935 vom faschistischen Regime der Nationalpark Stilfser Joch dekretiert wurde. Zumal auch weite Bereiche der Vinschger Talsohle mit einbezogen wurden, wurde im Nationalpark eine weitere traumatische Abwürgeaktion des Regimes gegen die Lebensgrundlage der Tiroler Volksgruppe des Landes gesehen.

 

Konkrete Einschränkungen hatte die Unterschutzstellung dann zwar nicht viele zur Folge; das dem Naturschutz eingebrannte Stigma überlebte aber das Regime – und erlebte besonders in den 70er Jahren in den Auseinandersetzungen um die Einrichtung der Südtiroler Naturparks eine Auferstehung.

 

Das erste Autonomiestatut (1948) verlieh dem Landtag der Provinz Bozen die gesetzgeberische Zuständigkeit im Bereich Landschaftsschutz. 1957 löste das erste Landschaftsschutzgesetz das bis dahin geltende Staatsgesetz aus dem Jahr 1939 ab.

 

 

Tiroler Identität bewahren

 

Innerhalb weniger Jahre wurden daraufhin mit Beschluss des Landesausschusses nicht weniger als zwei Drittel der Landesfläche unter Landschaftsschutz gestellt. Dieser im weiten Umfeld einzigartige „Unterschutzstellungseifer" war das Produkt einer besonderen historischen Situation. Denken wir zurück: Die 50er Jahre waren die Zeiten der großen Kraftwerksbauten des Staates. Wertvollste Felder, sogar ganze Dörfer versanken in den Fluten der Stauseen, uralte Wasserrechte wurden enteignet, Baustraßen durch Wälder und Fluren gezogen und das Land von einem immer engmaschigeren Netz von Hochspannungsleitungen überspannt. Und in der Landeshauptstadt fraßen sich Volkswohnviertel und Industriezonen – von denen die einheimischen Südtiroler praktisch ausgeschlossen waren – immer weiter in die wertvollen Obst- und Lagreinlagen hinein.

 

Mit der Unterschutzstellung weiter Teile des Landes erhoffte man sich eine Mitsprache und Bremswirkung gegen die Invasion der vom Staat vorangetriebenen städtisch-industriellen Entwicklung.

 

Dieser zeitgeschichtliche Hintergrund hat für lange Zeit einen besonderen Schwerpunkt des Südtiroler Landschaftsschutzes bewirkt: Garant zu sein für die Erhaltung der bäuerlichen Bautypologie und Kulturlandschaft als Ausdruck und zugleich geistiger Hintergrund der Tiroler Minderheit in Italien. In kurzen Worten: deutsch-bäuerliche Kultur versus italienisch-städtische Entwicklung.

 

Auch das traumatische Erlebnis der Option wirkte hier nach, hat doch der Südtiroler Bauernstand als einziger die Abwanderung ohne nennenswerte Schwächung überlebt. Umso mehr wurde seine Prägung des Territoriums als Garant der Tiroler Identität des Landes gesehen.

 

Die ästhetische Reproduktion der bäuerlichen Bauweise bescherte der Siedlungslandschaft ein recht homogenes Erscheinungsbild, das freilich oft nur Fassade blieb. Obwohl die sozioökonomische Entwicklung nach und nach auch die Dörfer erfasste, sollten beispielsweise Hotel, Rathaus oder Kondominium weiterhin wie ein überdimensionierter Bauernhof ausschauen, Gewerbehallen oder Kulturhäuser wie ein aufgeblasener Stadel. Architekten und Kulturschaffende prägten damals den Begriff der „Lederhosenarchitektur".

 

 

Die Aufbruchstimmung der 70er Jahre

 

In den 70er Jahren – die neue Landesautonomie nahm gerade konkrete Formen an – startete Südtirol ein regelrechtes Gesetzesfeuerwerk zum Schutze von Natur und Umwelt: Landschaft (1970), Flora (1972), Fauna (1973), Seen (1975), Mineralien und Fossilien (1977). Parallel dazu wurden auch die „technischen" Umweltschutzgesetze zum Schutze von Boden, Wasser und Luft erlassen. Manche dieser Gesetze hatten eine bedeutende Vorreiterrolle für den ganzen Alpenraum.

 

Versetzen wir uns in jene Zeit zurück: Südtirol erklomm erst langsam die Schwelle zum Wohlstandsland, Tausende von Südtirolern waren noch aus materieller Not gezwungen, als Gastarbeiter in Deutschland und der Schweiz ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Das Schlagwort „Ökologie" war noch in keinem Wahlprogramm zu finden. Umso mehr muss die Weitsicht und das Verantwortungsbewusstsein einer illuminierten Politikergeneration – allen voran von Umweltlandesrat Ing. Giorgio Pasquali – hervorgehoben werden, die wirksame gesetzliche Grundlagen für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Erholungsqualität des Landes gelegt haben.

 

War es in den 50er Jahren noch die „fremde Invasion" des Zentralstaates und des oberitalienischen Industriekapitals, so bedrohte nun der „innere Feind" des ersten Tourismusbooms die vertraute bäuerliche Siedlungs- und Kulturlandschaft. Straßen, Hotels, Ferienbungalows und skitouristische Infrastrukturen stießen in einer regelrechten Goldgräberstimmung immer weiter in die intakte Natur vor.

 

Das Landschaftsschutzgesetz aus dem Jahre 1970 enthielt einmal eine allgemeine Bestimmung zum Schutze der Landschaft und eine Eingriffsregelung, wobei fast alle nennenswerten Eingriffe in der freien Landschaft (Wege, Lifte, Stromleitungen, Bodenmeliorierungen, Rodungen) von der Landschaftsschutzbehörde ermächtigt werden mussten. Wirklich innovativ waren die differenzierten Schutzkategorien (Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Naturparks, Gärten und Parkanlagen), die die Grundlage für eine detaillierte Landschaftsplanung bildeten.

 

 

Die Landschaftlichen Gebietspläne

 

Schon kurz nach Inkrafttreten des neuen Landschaftsschutzgesetzes schritt man an die Ausarbeitung mehrerer übergemeindlicher landschaftlicher Gebietspläne: Seiser Alm, Ritten, Meran 2000, Hirzer, Montiggler Wald-Kalterer See, Tschögglberg.

 

Es fällt auf, dass sich diese ersten Landschaftspläne alle im Naherholungsbereich des Ballungsraumes Bozen-Meran mit seinen traditionellen Sommerfrischen und Wintersportgebieten konzentrieren. Der starke Druck von Wochenendverkehr, Zweitwohnungen, Haus im Grünen, Tourismus ließ hier Ordnungsmaßnahmen besonders vordringlich erscheinen. Das Raumplanungsinstrumentarium war damals noch nicht so ausgefeilt und effizient, die ersten Bauleitpläne waren recht großzügig, so dass die Landschaftsplanung der Raumplanung reglementierend zu Hilfe kam.

 

Die Landschaftspläne dieser Phase beschränken sich nicht nur auf „passive" Schutzmaßnahmen (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Baueinschränkungen, Verkehrsverbote), sondern beinhalten auch „aktive" Entwicklungsmaßnahmen für Landschaftspflege, Erholung, Freizeit, Sport, Optimierung der Skierschließung.

 

 

Das Südtiroler Naturparkkonzept

 

Nebenprodukt dieser ersten Planungsphase war ein landesweites Naturparkkonzept. Im Gegensatz zum Raumordnungsgesetz war im Landschaftsschutzgesetz ein Planungshorizont auf Landesebene nämlich gar nicht explizit vorgesehen.

 

Durch die Naturparkplanung sollten unbesiedelte Naturlandschaften und extensive Kulturlandschaften Südtirols großräumig intakt erhalten werden. Der Naturschutz rangiert dabei vor der Erholung. Verbote touristischer Erschließungen, von E-Werken und Autoverkehr sind deshalb Kernpunkte der Südtiroler Naturparkbestimmungen.

 

Ab 1974 wurden nach und nach folgende Naturparkdekrete erlassen: Schlern, Texelgruppe, Puez-Geisler, Fanes-Sennes-Prags, Trudner Horn, Sextner Dolomiten, Rieserferner-Ahrn. Es fällt auf, dass die größte „Naturpark-Dichte" in den Dolomiten zu finden ist. Hier musste natürlich kein Tourismus angekurbelt werden, sondern es galt in einer Art Feuerwehraktion die letzten großräumigen Naturlandschaften vor dem Zugriff der Ausbeutung, Erschließung und Vermarktung zu retten.

 

Energiekonzerne und Seilbahngesellschaften griffen damals bereits mit ihren begehrlichen Händen nach diesen „letzten Paradiesen": Stausee Pfossental, E-Werke Passeier (Texelgruppe), Seilbahnen auf die Roßzähne oder gar den „heiligen" Schlern, Liftkarussell im Talschluss vor Villnöss, Liftkarussell auf der Plätzwiese, Reintalstausee und Gletscherskigebiet Rieserferner, gar nicht zu reden von zahlreichen hochgelegenen Straßenerschließungen und Hotelprojekten.

 

Natürlich gingen diese Naturschutzprojekte nicht ohne heftige Konflikte und Debatten voran. Das Pro und Kontra mobilisierte alle, vom Chefredakteur bis zum letzten Leserbriefschreiber, Bürgerinitiativen Pro und Kontra entstanden, Parteikarten wurden zurückgegeben. Allein gegen den landschaftlichen Gebietsplan Montiggler Wald hagelte es bespielsweise 400 Rekurse. Immer wieder wurde von den Gegnern der „faschistische Abwürgungspark Stilfser Joch" als Schreckgespenst aufgeblasen. Als Landeshauptmann Silvius Magnago 1976 den ersten „autonomen" Naturpark Schlern feierlich eröffnen wollte, war die Völser Musikkapelle zu einer kläglichen „Böhmischen" geschrumpft: der Großteil der Musikanten boykottierte aus Protest gegen die Naturparkbestimmungen die Eröffnungsfeier. Zehn Jahre später beantragte dei Gemeinde Völs von sich aus die Erweiterung des Naturparks.

 

Erfolgsentscheidend für die Umsetzung des Naturparkkonzeptes war neben der Vision der verantwortungstragenden Politiker nicht zuletzt die positive Unterstützung durch die lokalen Massenmedien.

 

 

Die Gemeinde-Landschaftspläne

 

Die ersten Raumordnungsbestimmungen der 70er Jahre waren noch recht großzügig: an der Hofstelle konnten 2.500 m³ Wohnvolumen errichtet werden, Gasthäuser und Pensionen konnten auf 60 Betten erweitern. Auch die Gemeindebauleitpläne der ersten Generation enthielten noch großzügigste Baulandausweisungen, insbesondere auch für Zweitwohnungen. Angesichts des anhaltenden Baubooms wurde man sich des beschränkten Raums und Kulturgrundes im Siedlungsgebiet zunehmend bewusst. Restriktivere Raumordnungsbestimmungen waren damals jedoch anscheinend noch nicht konsensfähig.

Also wurde ab Mitte der 70er Jahre die Landschaftsplanung an die Front gerufen, um in zähem „Kleinkrieg" Gemeinde für Gemeinde sogenannte „Landschaftliche Unterschutzstellungen" bzw. Landschaftspläne zu erlassen.

 

In diesen wurde in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (ausgenommen die Bauzonen und die Etschtalsohle) zum Landschaftsschutzgebiet erklärt, um die Wohnkubatur in der Grünzone bis auf 1.200 m³ beschränken zu können. Durch Ausweisung von Bannzonen wurde die Baumöglichkeit zusätzlich reduziert; besondere Landschaftselemente und Lebensräume wurden als Naturdenkmäler, Biotope, u.ä. geschützt.

 

In den 80er Jahren zogen auch die Raumordnungsgesetze nach: die Wohnkubatur im landwirtschaftlichen Grün wurde auf 1.000 m³ beschränkt, für das Gastgewerbe ein weitgehender Bettenstopp erlassen, die Bauzonenwidmungen an strikte Bedarfsparameter gebunden, der Zweitwohnungsbau praktisch unterbunden, Wald- und Naturlandschaft wurden weitgehend tabu.

 

Für den Erhalt der Landschaftsqualität in den Ballungsräumen war hingegen die gezielte Dezentralisierung von neuen Arbeitsplätzen, Sozialwohnungen, kulturellen und öffentlichen Infrastrukturen in die Täler hinaus von ausschlaggebender Bedeutung. Dem Ballungsraum Bozen-Leifers-Branzoll-Eppan-Terlan ist dadurch ab 1970 jene gräßliche Zersiedelung und „Betonierung" erspart geblieben, die etwa die Umgebung von Trient über Lavis bis in die Piana Rotaliana verunstaltet hat. Gleichzeitig konnte in Südtirol dadurch die für die Kulturlandschaft nicht minder bedrohliche Entsiedelung der peripheren Gebiete verhindert werden, die in vielen Alpenregionen verheerende Auswirkungen angenommen hat.

 

Man kann rückblickend fast sagen, dass in den 80er Jahren über die Schiene der von Landesrat Dr. Alfons Benedikter konsequent und ohne Rücksicht auf Alltagsbeifall umgesetzten weitblickenden Raumordnungspolitik mehr natürliche Ressourcen erhalten wurden als durch den Landschaftsschutz.

 

 

Deregulierung

 

Bis Ende der 80er Jahre blieb das Landschaftsschutzgesetz ohne nennenswerte Abänderungen. Dann erreichte der Trend der Deregulierung auch Südtirol, der sich vordergründig darin äußerte, dass fast jedes Jahr am Landschaftsschutzgesetz (aber auch am Raumordnungsgesetz) Abänderungen vorgenommen wurden. Teils durchaus sinnvolle Delegierungen an die Gemeinden, teils aber auch Maßnahmen, die eine Verringerung der Schutzqualität bedeuten.

 

Um überfällige Reformen umzusetzen, aber auch die sechs Fachgesetze auf dem Gebiet des Landschafts- und Naturschutzes zusammenzufassen, wurde schon anfangs der 90er Jahre ein einheitliches Natur- und Landschaftsschutzgesetz ausgearbeitet. Bis in den Landtag ist es aber nie gekommen. Neue Schutzgesetze sind in Zeiten der Deregulierung verständlicherweise nicht „in".

 

Durch stärkere Berücksichtigung gesamtökologischer Belange sollten darin die vielschichtigen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung der Natur in ausgewogener Weise gelöst werden. Von der Landschaftsästhetik und vom Artenschutz verlagert sich der Schwerpunkt auf den Lebensraumschutz (Hecken, Auwald, Gewässerufer, Feuchtgebiete, Trockenrasen). Handlungsbedarf zeigt auch die „Rote Liste" auf, die 41% der Tierarten Südtirols als in verschiedenem Ausmaß gefährdet einstuft. In den Talsohlen steigt die Gefährdungsrate gar auf 80 Prozent.

 

Während Naturschutz- und Landschaftspflegeleistungen honoriert werden, sollen durch eine Landschaftspflegeabgabe die Nutzung nicht erneuerbarer Naturgüter (z.B. bei Schotterabbau) und der Landschaftsverbrauch gebremst, andererseits die Wiederverwertung (z.B. von Bauschutt) konkurrenzfähiger gemacht werden.

 

Der rapide anwachsende Freizeitdruck (Mountainbike, Reiten, Touren- und Varianteskifahren, Campieren, Kanu, Rafting, Hydrospeed, Canyoning, Flugdrachen) in den Ruhegebieten soll durch den neuen Abschnitt „Erholung in der Natur" in verträgliche Bahnen gelenkt werden.

 

In den 80er Jahren wurden mehrere Entwürfe für einen Landesraumordnungsplan mit starken landschaftsökologischen Akzenten und normativem Charakter vorgelegt. Mangels Konsens wurde keiner davon verabschiedet. Erst 1994 war es mit dem Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP) soweit. Der LEROP hat allerdings den Charakter eines (unverbindlichen) Leitbildes ohne normative Festschreibungen angenommen. Obwohl von den sieben LEROP-Grundsätzen drei explizit auf ökologische Werte gründen (Vorrang von Raum und Ökologie; Schutz der Kultur- und Naturlandschaft; Schutz des Ökosystems) haben diese Aussagen für die alltägliche Praxis kaum Auswirkungen.

 

Die konkrete Umsetzung sollte in insgesamt 14 LEROP-Fachplänen festgeschrieben werden. Viele davon (z.B. Aufstiegsanlagen, Schottergruben und Steinbrüche, Sportstätten) enthalten tatsächlich detaillierte normative und territoriale Festlegungen – nicht so der Fachplan Landschaftsschutz.

 

 

Landschaftsleitbild Südtirol

 

Beim LEROP-Fachplan Landschaftsschutz hat man aus der Not, dass in Zeiten der Deregulierung neue normative Festlegungen nicht mehr konsensfähig sind, mit dem „Landschaftsleitbild Südtirol" eine Tugend gemacht.

 

Im Sinne eines integrativen Landschaftsansatzes soll eine ausgewogene Landschaftsqualität mehr als über Schutz- und Reparaturstrategien besonders über die Landschaftsnutzer erreicht werden: Land- und Forstwirte, Touristiker, Raumplaner, Gewässerbehörde. Diese wurden in der Erstellung des Leitbildes auch laufend miteinbezogen. Das Ziel ist „Naturschutz auf der ganzen Fläche": attraktive Landschaft mit hoher Biodiversität, gutes Wasser und saubere Luft als Koppelprodukt einer nachhaltigen Raumnutzung.

 

Das Landesgebiet wurde in insgesamt neun Landschaftstypen unterteilt:

· Siedlungsräume

· Obstbaudominierte Talböden und Hangzonen

· Weinbaudominierte Talböden und Hangzonen

· Grünland- und ackerbaudominierte Talböden und Randzonen

· Hangzonen submediterran geprägter Täler

· Hangzonen inneralpiner Trockentäler

· Berglandwirtschaftszonen

· Waldzonen

· Alpine Zonen und Hochlagen

 

Für jeden dieser Bereiche werden Nutzungs- und Schutzziele definiert und Maßnahmen und Instrumente zu deren Erreichung vorgeschlagen.

 

Nach dem Motto „So wenig gesetzliche Regelung als unbedingt notwendig – so viel Vertragsnaturschutz wie möglich" soll ein ausgewogener Mix von Vorsorge-, Schutz- und Kooperationsstrategien eine erfolgreiche Natur- und Landschaftsschutzpolitik kennzeichnen.

 

Die Fördermaßnahmen, die sich früher vor allem auf traditionelle bäuerliche Kulturschöpfungen beschränkten (Schindeldächer, Holzzäune, Wasserwaale, Bildstöcke und Mühlen), dehnten bereits in den 90er Jahren mit den Landschaftspflegeprämien stärker in die Fläche aus und wurden gleichzeitig an eine naturnahe Produktion gekoppelt. Dadurch sollte der Mehraufwand bzw. Minderertrag für die Bewirtschaftung artenreicher Mager- und Bergwiesen, Feuchtwiesen, Lärchenwiesen, Streumöser und Hecken ausgeglichen werden.

 

Parallel zur gestiegenen „Eingriffskompetenz" sollten die Gemeinden außerdem verstärkt durch eigenen Planungs- und Ordnungsinstrumente die Erhaltung und Entwicklung ihrer Landschaftsqualität eigenverantwortlich selbst in die Hand nehmen.

 

 

Hat Südtirol nicht Raum im Überfluss?

 

Auf 7.400 km² leben „nur" 460.000 Einwohner. Die Nettosiedlungsfläche der Haupt- und Nebentäler beträgt allerdings nur 6% der Gesamtfläche. Hier leben durchschnittlich über 800 Einwohner auf einem Quadratkilometer, in den Fremdenverkehrshochburgen während der Saison sogar mehrere Tausend. Rund 90 Prozent der Bevölkerung, der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung, der Infrastrukturen und öffentlichen Dienste konzentrieren sich auf diese 6 Prozent. Über ein Drittel dieser 45.000 Hektar wurden bereits verbaut. In den letzten 50 Jahren hat allein unsere Generation fast viermal soviel Fläche verbaut wie alle Generationen zusammen vorher.

 

Literatur

 

Landesgesetz vom 24.07.1957, Nr. 8 – Landschaftsschutz

Landesgesetz vom 25.07.1970, Nr. 16 – Landschaftsschutz

Landesgesetz vom 21.06.1971, Nr. 8 – Verwaltungsstrafen bei Übertretungen von landschaftlichen Unterschutzstellungen

Landesgesetz vom 28.06.1972, Nr. 13 – Bestimmungen über den Schutz der Alpenflora

Landesgesetz vom 13.08.1973, Nr. 27 – Vorschriften zum Schutze der Fauna

Landesgesetz vom 11.06.1975, Nr. 29 – Bestimmungen zum Schutze der stehenden Gewässer

Landesgesetz vom 12.08.1977, Nr. 33 – Bestimmungen über den Abbau von Mineralien und Fossilien

Landesgesetz vom 12.03.1981, Nr. 7 – Bestimmungen und Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege der Naturparke

Landesgesetz vom 18.01.1995, Nr. 3 – Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP)

Rote Liste gefährdeter Tierarten Südtirols. Abteilung für Landschafts- und Naturschutz, Bozen, 1994

Landschaftsleitbild Südtirol. Abteilung Natur und Landschaft, Bozen, 2001

Natura 2000 in Südtirol. Abteilung Natur und Landschaft, Bozen, 2001

 

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